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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 
Versicherungsmakler sind Kaufleute, nach dem Handelsgesetz, Handelsmakler anerkannt. Sie sind nicht vertraglich an Versicherungsgesellschaften gebunden, und bieten somit objektive Angebote.

Die Pflichten der Versicherungsmakler hängen vom Maklervertrag ab und der Umfang dieser Pflichten betrifft nicht nur die Auswertung eines ausreichenden Versicherungsschutzes und die Vermittlung entsprechender, für den Kunden günstiger Verträge, sondern auch die Verwaltung und Betreuung dieser Versicherungsverhältnisse.

Der Versicherungsmakler haftet gegenüber dem Versicherungsnehmer für eine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten und sollte daher stets eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Diese Haftungspflicht trifft ihn auch, sofern das Verschulden auf seine Verrichtungsgehilfen zurückgeht.

Eine Entlohnung erhält der Versicherungsmakler von der Versicherungsanstallt, in Form einer Courtage, welche Teil des, vom Versicherungsnehmer zu zahlenden, Beitrags ist.

Der Versicherungsvertreter ist Geschäftsbesorger der Versicherung und steht damit vertragsrechtlich auf der Seite der Versicherung.

Die Unterscheidung zwischen Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler ist von ganz entscheidender juristischer Bedeutung. Werden Unterlagen, wegen der Nachsichtigkeit eines Versicherungmaklers nicht anj die Versicherungsgesellschaft weitergereicht, gelten diese bei der Kalkulierung der monatlichen Beiträge nicht.

Erfolgt die Kündigung einer Versicherung gegenüber dem Versicherungsmakler, kann es dazu kommen, dass die Versicherung erklärt, keine wirksame Kündigung erhalten zu haben. Die Versicherung gilt in diesem Fall als ungekündigt und es werden weiterhin Versicherungsprämien fällig.